EINHEITSBEDINGUNGEN DER DEUTSCHEN TEXTILWIRTSCHAFT
FASSUNG: 01.01.2020
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Erfüllungsort, Lieferung und Abnahme
§ 3 Gerichtsstand
Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist nach Wahl des Klägers der Ort einer deutschen Handelsniederlassung einer der Parteien. Der Kläger ist auch berechtigt, am Sitz der für den Verkäufer zuständigen Fach- oder Kartellorganisation zu klagen (Köln). Das zuerst angerufene Gericht ist zuständig.
§ 4 Vertragsinhalt
§ 5 Unterbrechung der Lieferung
§ 6 Nachlieferungsfrist
§ 7 Mängelrüge
§ 8 Schadensersatz
§ 9 Zahlung
Ab dem 61. Tag tritt Verzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr.1 BGB ein.
Rechnungen ab | zu begleichen mit 4 % Skonto am | zu begleichen mit 2,25 % Skonto am | zu begleichen netto am |
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1.- 10. eines Monats | 15. des gleichen Monats | 5. des nächsten Monats | 5. des übernächsten Monats |
11.- 20. eines Monats | 25. des gleichen Monats | 15. des nächsten Monats | 15. des übernächsten Monats |
21.- Ultimo eines Monats | 5. des nächsten Monats | 25. des nächsten Monats | 25. des übernächsten Monats |
§ 10 Zahlung nach Fälligkeit
§ 11 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Die Aufrechnung und Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig, soweit es sich dabei nicht um Schadensersatzansprüche handelt, die in engem Zusammenhang zum Anspruch des Käufers auf mangelfreie Vertragserfüllung stehen.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
§ 13 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.
01.01.2020
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